Pachtangebote und Gesuche von Gastronomie-Immobilien

Täglich werden in der Gastronomie Pachtbetriebe aufgrund der Auftragslage geschlossen, ebenso viele werden jedoch an anderer oder gleichen Stelle auch wieder eröffnet. Es ist auch eine Frage des Angebots an Immobilien in der Gastronomie, die zur Pacht zur Verfügung stehen. Gute Ideen im Gastrobereich scheitern dann auch am Angebot von Lokalitäten bzw. Locations, wie man heute sagt.

Das Pachten und das Verpachten von Immobilien wird in Verträgen geregelt, die Sie weiter unten näher erläutert bekommen. Unsere neue Plattform, die von der Webseite Restaurant-Berater.de betrieben wird, bietet Ihnen nun die Möglichkeit, kostenlos Objekte einzustellen die verpachtet werden sollen. Auch Pachtgesuche können eingetragen werden. Diese Plattform stellt die Vermittlung zwischen Pächter und Verpächter her.

Die neue Plattform finden Sie online unter  http://www.restaurant-berater.de/verpachten

Pachtverträge

Sollte man als Pächter die passende Immobilie gefunden haben, muss man mit dem Verpächter einen Vertrag eingehen, den sogenannten Pachtvertrag. Diese Pachtverträge werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch definiert, es gibt also festgelegte Vorschriften. Ein Pachtvertrag ist eine Überlassung von geschäftlich genutzen Räumen auf eine gewisse Zeit. Ebenso wird ein einem Vertrag zur Pacht eine gewisse Grundausstattung zum Betrieb des Unternehmens bereitgestellt. Dies wird vertraglich vereinbart und es muss auch das deutliche Signal des Verpächters erkennbar sein, die Gaststätte oder das Hotel weiterführen zu wollen.

Kündigung des Vertrages

Generell können Pachtverträge immer zum 30.06 oder zum 31.12. eines jeweiligen Jahres schriftlich gekündigt werden. Eine einvernehmliche Auflösung der Vereinbarung ist jedoch immer und zu jederzeit möglich, eine zeitliche Einschränkung gibt es in diesem Falle nicht.

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